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So funktioniert die berufliche Vorsorge

Die 2. Säule

So funktioniert die berufliche Vorsorge

Finanzielle Sicherheit im Alter - dank der passenden Vorsorgelösung.

  • Führende Vorsorgelösungen vergleichen
  • Die besten Vorsorgemöglichkeiten für Ihren Bedarf ermitteln
  • Kostenfrei Vergleichsangebote erhalten
  • Sie wählen Ihre passende Police – ohne unnötigen Aufwand
  • Unkomplizierter Abschluss oder Versicherungswechsel
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Die beste Vorsorge­lösung für Ihren Bedarf ermitteln

Die Suche nach der passenden Vorsorge­lösung kann langwierig und anstrengend sein – muss sie aber nicht. Mit dem Versicherungsvergleich von 1A-Versichert können Sie sich entspannt zurücklehnen. Wir kümmern uns darum, dass Sie die beste Vorsorgelösung für Ihren Bedarf finden. Alles was Sie am Ende tun müssen, ist sich für Ihren Favoriten entscheiden – den Rest übernehmen wir.

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Ermittlung Ihres Bedarfs

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Mit Ihrer Anfrage erhalten Sie einen unserer Experten als persönlichen Ansprechpartner. Dieser setzt sich mit Ihnen in Verbindung um die wichtigsten Faktoren für Ihre passende Vorsorgelösung zu klären - per Mail, telefonisch oder im persönlichen Gespräch. Wie es Ihnen am liebsten ist.

Vorsorge­vergleich

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Basierend auf Ihren Angaben vergleichen unsere Experten die Angebote der verschiedenen Anbieter. Als Ergebnis erhalten Sie eine Liste mit Vergleichs­angeboten, aus denen Sie wählen können. Unsere Berater klären dabei über mögliche Vor- und Nachteile auf.

Reibungslose Abwicklung

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Haben Sie sich für einen Anbieter entschieden, nimmt Ihr Berater den Abschluss bzw. den Wechsel der Vorsorgelösung vor. So sparen Sie nicht nur Zeit und Aufwand - sondern auch Nerven. Und können am Ende doch sicher sein, das Beste für Ihre Vorsorge herauszuholen.

Sie haben Fragen zum Thema Vorsorge? Wir sind gerne für Sie da!

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    Übersicht Berufliche Vorsorge

    Leistungen

    Was die berufliche Vorsorge durch die 2. Säule beinhaltet und wie sie funktioniert.

    Altersvorsorge

    Wie die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge geregelt sind.

    Rente oder Kapital

    Möchten Sie Rente beziehen oder Kapital frühzeitig auszahlen lassen?

    Altersguthaben

    Wie der Aufbau des Alters­guthabens und die Verzinsung geregelt sind.

    Invalidenrente

    So funktioniert die Invalidenrente und die Invalidenkinderrente.

    Hinterlassenenrente

    Wie die Hinterlassenen­rente geregelt ist und wie sie funktioniert.

    Überentschädigung

    Die Regelungen zur Vermeidung von Über­ent­schädigungen.

    Die 2. Säule

    Neben der AHV/IV/EL als 1. Säule ermöglicht die berufliche Vorsorge als 2. Säule der Daseinsvorsorge im Rentenalter einen angemessenen Lebensstandard zu erhalten. Ein Ruhestandseinkommen in Höhe von 60 % des bisherigen Lohnes gilt als erstrebenswert.

    bvg

    Das Obligatorium des BVG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (Stand von 2015) mindestens CHF 21’150.- pro Jahr verdienen und in der 1. Säule versichert sind. In diesem Schwellenbereich für das Obligatorium werden drei viertel des Betrags der maximalen AHV-Altersrente erreicht.

    Mit dem Eintritt in ein Arbeitsverhältnis und frühestens nach der Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt die obligatorische Versicherung. Dabei decken die Beiträge bis zum 24. Lebensjahr nur Invalidität und Tod. Zusätzlich zur Absicherung von Risiken (Invalidität und Tod) wird ab dem 25. Lebensjahr die Altersrente angespart.

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    Wer ist von der 2. Säule ausgenommen?

    Vom Obligatorium ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten, Selbstständig-Erwerbende, Familienangehörige im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder Menschen, die erwerbsunfähig sind (mind. 70 % nach IV). Für diese Personen ist es eventuell möglich, sich freiwillig in der Minimalvorsorge zu versichern.

    Vorsorge für Alter und Ruhestand durch die 2. Säule

    In der zweiten Säule wird die Altersvorsorge durch individuelles Sparen ergänzt. Ab dem Alter von 25 Jahren und einem Erwerbseinkommen, das über CHF 21‘150 (sog. Eintrittsschwelle, Stand 2015) liegt, beginnt der Sparprozess. Er dauert bis zum Erreichen des Rentenalters.

    Das so angesparte Kapital wird dem individuellen Konto des Erwerbstätigen gutgeschrieben. Das Guthaben wird dabei mit einem bestimmten Faktor umgerechnet. Der so ermittelte Betrag finanziert die Altersrente. Der Umrechnungsfaktor beträgt für Männer und für Frauen gleichermassen 6.80%.

    Altersleistungen nach den Massgaben des BVG:

    Altersrente
    Kinderrente
    Vorzeitige und aufgeschobene Pensionierung
    Kapitalleistung und /oder Rente

    Altersrente

    Voraussetzungen

    • Bei Männern liegt das Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei 65 und 64 Jahren bei Frauen.

    Höhe

    • Ab 2014 entspricht die jährliche Altersrente geschlechtsunabhängig 6,80% des angesparten Altersguthabens.

    Kinderrente

    Voraussetzungen

    • Bei Altersrentnern bzw. -rentnerinnen erfüllt bei deren Tod das jeweils betroffene Kind die Voraussetzung für die Waisenrente. Dabei ist die Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen; solange noch eine Ausbildung besteht, wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

    Höhe

    • Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der Altersrente jährlich.

    Vorzeitige und aufgeschobene Pensionierung

    Voraussetzungen

    • In Abhängigkeit der Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.

    Höhe

    • Bei vorzeitiger Pensionierung: Die Rente wird dann grundsätzlich gekürzt, es sei denn das Reglement des Versorgungsträgers sieht eine günstigere Bestimmung vor. Bei der aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich der Rentenbetrag.

    Kapitalleistung und /oder Rente

    Voraussetzungen

    • Ein Teil des Bezuges aus der Altersrente wird als reine Rentenzahlung geleistet, der andere Teil findet als Kapitalauszahlung statt. Hierbei kommen stets die vorgesehen Regularien der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen zum Tragen: Kapitalabfindung statt Rente.

    Höhe

    • Dabei ist vorgesehen, dass die Kapitalisierung des Alterssicherungsbetrages bei einmaliger Ausrichtung ein Viertel des Altersguthabens beträgt. Das Kapital entspricht dem kompletten Altersguthaben.

    Rente oder Kapital auszahlen lassen?

    Es ist möglich, sich einen Teil des angesparten Vorsorgekapitals direkt auszahlen zu lassen und den anderen Teil in Rentenkapital umzuwandeln.

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    Beispiel einer Auszahlung

    Ein Viertel des angesparten Altersguthabens soll auf Antrag der versicherten Person ausgezahlt werden. Das ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Alters- oder Invalidenrente liegt unter 10 %, die Witwen- bzw. Witwerrente unter 6 % und die Waisenrente unter 2 % der Mindestaltersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

    Abhängig von den Regelungen der Vorsorgeeinrichtung ist auch gegebenenfalls eine Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung möglich. Das ausgezahlte Kapital entspricht dem gesamten Guthaben. Anstelle der kompletten Alters-, Witwen/Witwer- oder Invalidenrente ist es oft auch möglich, eine Kapitalabfindung zu wählen, die ein Viertel des angesparten Guthabens übersteigt. Die Bestimmungen mancher Vorsorgeeinrichtungen sehen dies vor. Bei der Beantragung müssen festgelegte Fristen beachtet werden.

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    Das Altersguthaben

    Aus den jährlichen Altersgutschriften und einem Zins, der (Stand 2017) mindesten 1 % beträgt, erwächst das Altersguthaben. Die Höhe der jeweiligen Zahlungen richtet sich nach der Höhe des Erwerbseinkommens. Es gilt ein Prozentsatz des koordinierten Lohns, der abhängig ist vom Geschlecht und vom Alter der Personen.

    Die folgende Tabelle stellt das in einer Übersicht dar:

    AltersjahrProzentsatz des koordinierten Lohnes
    MännerFrauen
    25-3425-347%
    35-4435-4410%
    45-5445-5415%
    55-6555-6418%

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    Finanzierung der Altersgutschriften

    Die Finanzierung wird hauptsächlich von den Vorsorgeeinrichtungen auf der Basis von Anhaltspunkten aus dem BVG geregelt. Im BVG wird beispielsweise der Grundsatz der kollektiven Finanzierung genannt. Das bedeutet, dass der Beitrag der Arbeitgebenden mindestens der Höhe der Beiträge aller ihrer ArbeitnehmerInnen entsprechen muss. Wie in der AHV sind die Arbeitgebenden dafür verantwortlich, ihre eigenen Beiträge abzuführen sowie die der ArbeitnehmerInnen, welche sie direkt vom Lohn einbehalten.

    Für den Fall der Invalidität vorsorgen

    Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten werden bei Invalidität (Invaliditätsgrad mindestens 40 %) aufgrund von Krankheit oder Unfall von der Pensionskasse ausgezahlt. Diese Renten laufen auch nach dem Erreichen des Rentenalters weiter. Die Höhe der Invalidenrente errechnet sich mithilfe des bisherigen Altersguthabens. Dabei werden die Altersgutschriften (ohne Zinsen), die bis zum Renteneintritt ohne Eintritt der Invalidität hinzugekommen wären, zum bis dahin erreichten Altersguthaben hinzu addiert.

    Das BVG sieht die folgenden Invalidenleistungen vor:

    Invalidenrente
    Kinderrente
    Kapitalabfindung

    Invalidenrente

    Voraussetzungen

    • Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.
    • Bei Invalidität von 40% kommt eine Viertelrente zur Auszahlung.
    • Bei Invalidität von 50% kommt eine halbe Rente zur Auszahlung.
    • Bei Invalidität von 60% wird eine Dreiviertel Rente ausbezahlt.
    • Bei Invalidität von 70% beläuft sich der Betrag auf eine volle Rente.

    Höhe

    • Im Jahr 2014 entsprach die jährliche Invalidenrente 6,80% des bis zum Eintritt des Invaliditätsfalls hochgerechneten Altersguthabens.

    Kinderrente

    Voraussetzungen

    • Beim Bezug einer Invalidenrente: Kommt die anspruchsberechtigten Person zu Tode, dann erfüllen die jeweilig betroffenen Kinder die Voraussetzungen für eine Waisenrente. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Rente bezahlt; befindet sich das Kind noch in der Ausbildung wird die Rentenzahlung spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres eingestellt.

    Höhe

    • Jährlich 20% der Invalidenrente.

    Kapitalabfindung

    Voraussetzungen

    • Vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist ein möglicher Kapitalbezug.

    Höhe

    • Eine einmalige Ausrichtung.

    Die Hinterlassenen­vorsorge

    Eine Hinterlassenenrente kann der überlebende Ehegatte (weiblich oder männlich) erhalten. Bedingung ist, dass er für den Unterhalt der Kinder sorgen muss oder dass die Ehe mindestens 5 Jahre dauerte und er oder sie 45 Jahre alt oder älter ist. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

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    Kontakt

    Der Anspruch auf Hinterlassenenrente erlischt bei erneuter Heirat. Geschiedene Ehegatten haben ab einer Ehedauer von 10 Jahren beim Tod des geschiedenen Gatten ebenfalls Anspruch auf Hinterlassenenrente, wenn bei der Scheidung eine Kapitalabfindung oder eine Rente vereinbart wurde. Die Höhe der Hinterlassenenrente übersteigt nicht die Höhe der Rente, wie sie im Scheidungsurteil angegeben ist.

    Diese Regelungen gelten gleichermassen für eingetragene Partnerinnen und Partner. Wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde, werden sie wie geschiedene Ehepaare behandelt. Versicherte können auch Lebenspartner, mit denen sie nicht in eingetragener Partnerschaft leben und nicht verheiratet sind als begünstigt für die Hinterlassenenleistung erklären, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre dauerte oder wenn das Paar unterhaltspflichtig für gemeinsame Kinder ist.

    Das BVG sieht die folgenden Hinterlassenenleistungen vor:

    Hinterlassenenrente für Witwe oder Witwer
    Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner
    Hinterlassenenleistung für nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner
    Waisenrente für Kinder
    Kapitalabfindung für überlebenden Ehegatten
    Kapitalabfindung für eingetragene Partnerin oder Partner
    Besonderheiten zur Kapitalabfindung

    Hinterlassenenrente für Witwe oder Witwer

    Voraussetzungen

    Es müssen unterhaltspflichtige Kinder vorhanden oder die jeweils Überlebenden müssen mindestens 45 alt sein und die Ehe muss fünf Jahre mindestens gedauert haben. Bei Geschiedenen gelten beim Tod des geschiedenen Gatten folgende Hinterlassenenleistungen:

    • Mindestdauer der Ehe 10 Jahre.
    • Im Scheidungsurteil muss eine Kapitalabfindung oder eine lebenslange Rente zugesprochen worden sein.
    • Der für den Unterhalt des Kindes aufzukommende, geschiedene, überlebende Ehegatte muss mindestens 45 Jahre alt sein.

    Höhe pro Jahr

    • Diese beträgt 60% der vollen, bisher bezogenen Invaliden- oder Altersrente.

    Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner

    Voraussetzungen

    • Es werden drei Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung gewährt.
    • Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenrente.
    • Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner: Die eingetragenen Partner/Innen müssen älter sein als 45 Jahre und die Partnerschaft muss 5 Jahre bestanden haben; alternativ hierzu für den Kindesunterhalt aufgekommen sein.
    • Die eingetragene Partnerschaft in bei ihrer gerichtlichen Auflösung verheirateten Partnern gleichgestellt. Allerdings muss die eingetragene Partnerschaft mindestens über 10 Jahre bestanden haben. Ebenso muss im Auflösungsurteil den Ex-Partnern/Innen eine Kapitalabfindung oder lebenslange Rente zugesprochen worden sein.

    Höhe pro Jahr

    • 60% der vollen Invaliden oder Altersrente.

    Hinterlassenenleistung für nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner

    Voraussetzungen

    • Beim Tod des jeweiligen PartnerIn, muss eine Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre zuvor bestanden haben, Unterhalt der gemeinsamen Kinder bezahlt worden sein sowie die reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung eingehalten worden sein. Altersrentner erhalten ebenfalls eine Hinterlassenenleistung, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben, diese sich in Ausbildung befinden oder die eine 70%-ige Invalidität aufweisen, längstens aber bis zur Vollendung des 25.

    Höhe pro Jahr

    • Der jeweilige Betrag wird im Vorsorgeeinrichtungsreglement festgesetzt.

    Waisenrente für Kinder

    Voraussetzungen

    • Waisenrente gibt es für Kinder, die unter 18 Jahren alt sind, sich in Ausbildung befinden oder die eine 70%-ige Invalidität aufweisen, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

    Höhe pro Jahr

    • Die Waisenrente beträgt 20% der vollen Alters- und Invalidenrente.

    Kapitalabfindung für überlebenden Ehegatten

    Voraussetzungen

    • Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht.

    Höhe pro Jahr

    • 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung.

    Kapitalabfindung für eingetragene Partnerin oder Partner

    Voraussetzungen

    • Wenn auf eine Hinterlassenenrente kein Anspruch besteht.

    Höhe pro Jahr

    • 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung.

    Besonderheiten zur Kapitalabfindung

    Voraussetzungen

    • Ein Kapitalbezug ist möglich, jedoch Abhänging vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

    Höhe pro Jahr

    • Einmalige Abfindung.

    Vermeidung von Überentschädigung

    Im Schadensfall haben grundsätzlich die Leistungen aus einer Unfallversicherung (UVG) oder Militärversicherung Vorrang. Das gilt auch, wenn eine Leistungsverpflichtung nach BVG vorliegt. Volle Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden nur ausgezahlt, wenn alle Leistungen mit allen anderen Einkünften zusammen nicht höher ausfallen als 90 % des angenommenen entgangenen Verdienstes.

    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die sich aus dem BVG ergeben würden, müssen entsprechend gekürzt werden, falls diese Grenze überschritten werden sollte. Diese Regelung gewährleistet die Vermeidung von Überentschädigungen. Damit wird sichergestellt, dass im Versicherungsfall der Versicherte nicht besser gestellt ist als zuvor.

    Erhalt des Vorsorgeschutzes im Freizügigkeitsfall

    Bei einem Stellenwechsel oder nach dem Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Vorsorgefalls (d. h. vor Invalidität, Altersrente oder Tod), haben Versicherte einen Anspruch auf die Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung überweist beim Wechsel der Arbeitsstelle diese Austrittsleistung an die Einrichtung der/des neuen Arbeitgebenden. Ansonsten muss der/die Versicherte bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angeben, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll.

    Adressdaten der neuen Vorsorgeeinrichtung weitergeben

    bvg-schweizEr/Sie kann wählen zwischen einer zu den eigenen Gunsten eingerichteten Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung, das auf den eigenen Namen lautet. Weil das so angelegte Kapital nur unter ganz bestimmten Bedingungen ausgezahlt werden darf, bleibt der Vorsorgeschutz für die betreffende Person erhalten. Unterbleibt die Meldung betreffend den Adressaten der Austrittsleistung an die bisherige Vorsorgeeinrichtung, ist diese verpflichtet, die Austrittsleistung spätestens nach 2 Jahren an die Auffangeinrichtung zu überweisen.

    Wenn Versicherte vergessen haben, bei welchen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sie Guthaben besitzen, können sie eine Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule richten. Diese kann ihnen Auskunft darüber geben, bei welchen Einrichtungen möglicherweise ihre Vorsorgeguthaben sowie Freizügigkeitspolicen und –konten geführt werden. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nämlich verpflichtet, jährlich der Zentralstelle 2. Säule mitzuteilen, wenn sie ohne Nachricht von der betreffenden Person Vorsorgekapitalien führen.

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    Bei Erwerbslosigkeit

    Im Fall von Arbeitslosigkeit bleiben versicherte Personen für die Risiken Invalidität und Tod unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Das gilt, wenn sie nach der üblichen Wartezeit von 5 Tagen Entschädigungen oder Taggelder aus der Arbeitslosenkasse beziehen und der Taglohn in 2014 den Betrag von CHF 80,80 bzw. CHF 81,20 ab 2015 übersteigt. Die Auffangeinrichtung führt diese Vorsorge-Versicherung.

    Prämien werden zu gleichen Teilen von der Arbeitslosenkasse und der arbeitslosen Person übernommen. Wer keine neue Stelle gefunden hat und nach dem Reglement seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, kann sich von dem oben dargestellten Vorsorgeschutz befreien lassen.

    Die Entstehungs­geschichte der 2. Säule

    Vor über einhundert Jahren entstanden die ersten Pensionskassen. Wenn der Arbeitgeber über eine Kasse verfügte, hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis beizutreten. Nichterwerbstätigen blieb diese Möglichkeit verschlossen. Ihnen blieb lediglich die Möglichkeit, privat in irgendeiner Weise vorzusorgen, denn die AHV wurde erst 1948 gegründet.

    Seit 1972 hat die berufliche Vorsorge Verfassungsrang. Im 3-Säulen-Konzept der Vorsorge stellt sie als 2. Säule die Ergänzung zur 1. Säule dar. Die Vorgaben der Verfassung bildeten die Grundlage für das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Es trat am 1. Januar 1985 in Kraft.

    Aufbauend auf den Strukturen der vorhandenen Pensionskassen führte der Gesetzgeber damit eine neue, gesetzlich garantierte Mindestvorsorge ein. Das ist die obligatorische berufliche Vorsorge. Sie definiert die minimalen Leistungen für Invalidität, Alter und Todesfall. Die Vorsorgeeinrichtungen können aber über das gesetzliche Minimum hinausgehen.

    Diese höheren Leistungen werden als überobligatorische Leistungen bezeichnet. Auch Gestaltung, Organisation und Finanzierung der Leistungen im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich bleiben laut Gesetz den Einrichtungen überlassen.

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